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Die Fischereiprüfung

Das Angeln unterliegt grundsätzlich dem Landesfischereigesetz und der Landesfischereiordnung.

Zum Angeln benötigt man in Deutschland im wesentlichen zwei Papiere:

Fischereischein

Den Fischeischein oder auch Angelschein genannt, bekommt man nach bestandener Fischerprüfung auf Antrag bei der Bezirksregierung oder bei der unteren Fischereibehörde / Kommune (je nach Bundesland).

Fischereierlaubnisschein

Der Fischereierlaubnisschein wird vom Fischereirecht-Inhaber ausgestellt, wobei es Tages-, Monats- oder Jahreskarten gibt. Ohne den gültigen Gewässerschein ist das Angeln in den meisten Gewässern verboten und somit strafbar (Fischwilderei).

Die Erlaubnisscheine bauen aufeinander auf. Das bedeutet, dass man ohne den Fischereischein keinen Fischereierlaubnisschein bekommt. Und den Fischereischein bekommt man nur wenn vorher eine Fischerprüfung abgelegt wurde.

Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr können eine solche Prüfung ablegen. Pflicht ist sie allerdings erst ab dem 16. Lebensjahr.

Nach der bestandenen Prüfung geht man mit dem Prüfungszeugnis zur Bezirksregierung oder zur unteren Fischereibehörde / Kommune. Dort bekommt man einen Fischereischein, den so genanten Fünfjahres-Fischereischein. Dieser gilt für fünf Jahre. Der Fischereischein der Jugendlichen ist auf ein Jahr begrenzt. Mit diesem Schein kann nun im Angelladen ein Fischereierlaubnisschein gekauft werden. Angler, die einem Verein angehören, dürfen alle im Erlaubnisschein aufgezählten, dem Verein angehörenden Angelgewässer befischen.

Nun steht dem Angelvergnügen nichts mehr im Wege.

Nun noch einige Dinge zur Prüfung.

Die Fischerprüfung ist Ländersache und wird entsprechend unterschiedlich behandelt.

Hier das Beispiel aus NRW:

Viele Angelvereine bieten eine Fischereiprüfung an. In diesen Vereinen werden die Kursteilnehmer gezielt auf die Prüfung vorbereitet. Alle Themen werden besprochen und Fragen werden beantwortet. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Nun zu der Theorie. Insgesamt gehören 342 Fragen zu der Prüfung die natürlich nicht alle gestellt werden. Dazu später mehr. Diese Fragen werden in sechs Gruppen unterteilt:

  • Teil 1 Allgemeine Fischkunde mit 51 Fragen.
  • Teil 2 Spezielle Fischkunde mit 70 Fragen.
  • Teil 3 Gewässerkunde und Fischhege mit 76 Fragen.
  • Teil 4 Natur- und Tierschutz mit 42 Fragen.
  • Teil 5 Gerätekunde mit 38 Fragen.
  • Teil 6 Gesetzeskunde mit 65 Fragen.

In der Prüfung werden nun aus jeder der Gruppen jeweils zehn Fragen gestellt. Sowohl die Fragestellung als auch die Beantwortung der Fragen erfolgt in schriftlicher Form. Zu jeder Frage gibt es drei Antwortmöglichkeiten. Der Prüfling muss nun die richtige Antwort ankreuzen. Von den 60 gestellten Fragen müssen mindestens 45 richtig beantwortet sein, wobei aus jedem Teil nur vier falsch beantwortet werden dürfen.

Nun zum praktischen Teil. Dem Prüfling werden aus 44 Bildern mit den Fischarten in NRW 6 Bilder vorgelegt. Davon müssen mindestens vier namentlich richtig benannt werden.

Danach muss der Prüfling aus 10 verschiedenen Angelruten eine Montage richtig zusammenbauen.

Wer nicht im Verein, sondern lieber daheim lernen möchte erhält eine große Auswahl an Lernsoftware. Mit dieser können die Fragen problemlos geübt werden. Ein Programm möchte ich hier vorstellen. Es handelt sich um die „Angler- und Fischerprüfung“ auf CD-ROM.

Bei Interesse habe ich hier die Kontaktinformationen.

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Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)        vom 26. November 1997

Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516), wird nach Beratung mit dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§1

(1) Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.

(2) Jede untere Fischereibehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem.

2. zwei Beisitzenden, die auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. berufen werden.

(4) Als Beisitzende sollen nur Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer an der Landesanstalt für Ökologie. Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben. Das gilt nicht für Personen. die auf dem Gebiet der Fischerei eine wissenschaftliche Ausbildung haben.

(5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.

§2

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm und einem Prüfling ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung besteht oder wenn er an der Vorbereitung eines Prüflings auf die Prüfung beteiligt war.

§3

(1) Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf mindestens einmal im Jahr anzusetzen: sie sind zwei Monate vorher bekannt zu geben.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Zuhörer zulassen. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.

(3) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.

(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

§4

Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:

1. Personen, die das dreizehnte Lebensjahr nicht vollendet haben,

2. Personen, für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer physischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

 (hierzu gibt es seit 2003 eine Novellierung in der Form, dass Personen gem. § 4 Abs. 2 einen so genannten „Sonderschein“ erwerben können, der ihnen das Recht gibt, in Begleitung eines Fischereischeininhabers die Angelfischerei auszuüben. Der Sonderschein wird ohne die sonst erforderliche Fischerprüfung ausgestellt. 

§5

(1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.

(2) Die schriftlichen Fragen erstrecken sich auf folgende Gebiete:

1. Allgemeine Fischkunde.

2. Spezielle Fischkunde.

3. Gewässerkunde und Fischhege.

4. Natur- und Tierschutz.

5. Gerätekunde.

6. Gesetzeskunde.

(3) Jedem Prüfling ist ein Fragebogen mit sechzig vom Prüfungsausschuss aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung Anlage 1 ausgewählten Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Aus den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 sind jeweils zehn Fragen auszuwählen. Der theoretische Teil der Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt. Der theoretische Teil der Prüfung darf höchstens neunzig Minuten dauern.

(4) Im praktischen Teil ist aus den in Anlage 2 aufgeführten Aufgaben 1 bis 10 ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät für den Fischfang waidgerecht zusammenzubauen und das weitere notwendige Zubehör hinzuzufügen. Die Prüfung kann auf das Zusammenstellen von Teilen des Gerätes beschränkt bleiben, wenn bereits dadurch zur Überzeugung des Prüfungsausschusses der Nachweis der erforderlichen Fertigkeit erbracht ist. Zusatzfragen aus dem theoretischen Teil der Prüfung sind nicht zulässig.

(5) Im praktischen Teil ist ferner eine ausreichende Artenkenntnis der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden 44 Bildtafeln mit je einer Abbildung der in der Anlage 3 aufgeführten Arten nach dem dort enthaltenen Muster verwendet.

(6) Der praktische Teil der Prüfung findet vor dem gesamten Prüfungsausschuss statt und sollte in der Regel je Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern.

(7) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der unteren Fischereibehörde fünf Jahre aufzubewahren. Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen eines Prüflings, der die Prüfung nicht bestanden hat, sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§6

(1) Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis im praktischen Teil, trifft der Prüfungsausschuss. Er bestimmt mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Prüfung darf insgesamt nur für bestanden erklärt werden. wenn im theoretischen Teil mindestens fünfundvierzig Fragen - davon mindestens sechs aus den jeweiligen Prüfungsgebieten nach § 5 Abs. 2 - richtig beantwortet und im praktischen Teil nach § 5 Abs. 4 mindestens fünfundzwanzig von achtundzwanzig Punkten erreicht worden sind sowie nach § 5 Abs. 5 mindestens vier von sechs nach dem Zufallsprinzip vorgelegte Bildtafeln mit den richtigen Artennamen benannt worden sind.

§7

(1) Erklärt der Prüfungsausschuss einen der im § 5 Abs. 1 aufgeführten Teile der Prüfung für nicht bestanden, so ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der einen Täuschungsversuch begeht, von der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.

§8

(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so ist ihm hierüber ein Zeugnis gemäß Anlage 4 auszustellen, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(2) Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid.

(3) Hat der Prüfling den nach § 6 Abs. 2 für das Bestehen der Prüfung genannten Mindestanforderungen im theoretischen oder praktischen Teil nicht entsprochen, braucht in einem neuen Prüfungsverfahren nur der nicht bestandene Teil der Prüfung wiederholt zu werden.

§9

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt. Ein nach den bisherigen Bestimmungen mit Erfolg abgelegter theoretischer oder praktischer Teil wird im weiteren Prüfungsverfahren anerkannt.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fischerprüfung vom 19. Februar 1973 (GV. NW. 5. 160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1986 (GV. NW. 5. 187), außer Kraft.

Düsseldorf, den 26. November 1997

Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel Höhn

Anlage zur Fischerprüfung

Praktischer Teil, Aufgaben 1 bis 10 (eine dieser Aufgaben wird dem Prüfling vorgelegt)

Aufgabe 1

Stellen Sie eine beringte leichte Angelrute zum Fang von Rotaugen, Rotfedern und Brassen und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 2

Stellen Sie eine Schwingspitzenrute zum Fang von Rotaugen, Rotfedern und Brassen und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 3

Stellen Sie eine Angelrute zum Fang von Karpfen und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 4

Stellen Sie eine Grundrute zum Fang von Aalen und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 5

Stellen Sie eine Spinnrute zum Fang von Hechten und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 6

Stellen Sie eine Spinnrute zum Fang von Flussbarschen und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 7

Stellen Sie eine Fliegenrute zum Fang von Forellen (Trockenfischen) und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 8

Stellen Sie eine Fliegenrute zum Fang von Forellen (Nassfischen) und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 9

Stellen Sie eine Angelrute zum Fang von Dorschen und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Aufgabe 10

Stellen Sie eine Brandungsrute zum Fang von Plattfischen und das weitere notwendige Zubehör waidgerecht zusammen.

Fischerprüfung, praktischer Teil (Bewertungsbogen)

 Name:   

 Gerätezusammenstellung

 Art des Gerätes Lösung Bemerkungen Punkte *

1 Rute             0 - 1 - 3

2 Rolle            0 - 1 - 3

3 Schnur         0 - 1 - 3

4 Bissanzeiger     0 - 1

5 Bebleiung          0 - 1

6 Vorfach            0 - 3

7 Wirbel             0 - 1

8 Haken              0 - 1

9 Köder              0 – 1

Punktezahl Geräte 1 bis 9 

  

Weiteres notwendiges Zubehör

  

  Art des Gerätes Lösung Bemerkungen Punkte *

10 Landehilfen         0 - 1

11 Messen              0 - 2

12 Betäuben            0 - 2

13 Töten                 0 - 2

14 Rachensperre      0 - 1

15 Haken entfernen 0 - 1

  Reihenfolge, in     

16 der das Zubehör 0 - 2

  benötigt wird.

    

Punktezahl Zubehör

(10 bis 16) 

Übertrag Punktezahl 

Geräte (1 bis 9)

Gesamtpunktzahl **

(1 bis 16)

  

** 0 bis 24 Punkte nicht bestanden                25 - 28 Punkte bestanden

** 0 bis 24 Punkte nicht bestanden                25 - 28 Punkte bestanden