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Angeln >Schonzeiten > Gesetze und Naturschutz
Aus verschiedenen Gründen möchte ich auf meiner Homepage auch auf den Natur- und Umweltschutz hinweisen. Ich möchte sowohl über bestehende Gebiete informieren als auch um die Mithilfe der Angler bitten, sich in den entsprechenden Gebieten richtig zu verhalten. Durch Natur- und Umweltschutzmaßnahmen können einige Abschnitte von Gewässern ganz oder vorübergehend für die Fischerei gesperrt werden. Das bedeutet, dass in einigen Fällen auch bestehende Angelerlaubnisscheine für einen bestimmten Zeitraum ihre Gültigkeit verlieren. Besonders relevante Bereiche wie Betretungs- oder Angelverbote sind besonders hervorgehoben.
Natürlich hat sich jeder Angler vor dem Fischen über gesetzliche Bestimmungen sowie über besondere Verordnungen oder Verbote zu informieren. Leider ist das in der Praxis nicht immer ganz leicht. Deshalb stelle ich hier einige Natur- und Umweltschutzmaßnahmen vor, die das Angeln betreffen. Ich veröffentliche nicht immer ganze Verordnungen sondern teils nur die Bereiche, die für Angler von Interesse sind.
Sollten in eurer Nähe solche Regelungen bestehen die ihr mitteilen möchtet, um anderen Anglern so die Möglichkeit zu geben sich im Vorfeld zu informieren, bitte ich euch, mir eine Mail zu senden. Ich werde die Gebiete dann auf meiner Seite veröffentlichen.
Dornicksche Ward:
Hier handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen:
Vorbemerkung:
Das Gebiet der Dornickschen Ward ist aufgrund des Beschlusses der Landesregierung NRW vom 11. Januar 2000 (Tranche 1 b) nach der Richtlinie 92/43/EWG gemeldet und in die Erste Liste der EU-Kommission der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden.
Es ist zudem Teil des nach der Richtlinie 79/409/EWG von der Landesregierung NRW erklärten, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 17. Dezember 2004 -III-9- 616.07.00.04- (MBI, NRW. 2005 S 66) bekannt gemachten und durch § 48c Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV.NRW. 2006 S. 35) unter Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein".
Des weiteren ist der rheinseitig angrenzende Bereich durch Beschluss der Landesregierung vom 18. November 2003 nach der Richtlinie 92/43/EWG als Teilabschnitt „Rhein an der Dornickschen Ward" des Gebietes „DE-4405-301 „RheinFischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ gemeldet worden.
Gemäß § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung von 25. März 2002 (BGBl. I S.1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. I. S. 1818) und § 48c LG NRW ist das Gebiet zu besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23 LG NRW zu erklären. Entsprechend § 20 a) werden zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzengesellschaften grundsätzlich Naturschutzgebiete festgesetzt. Die Schutzausweisung erfolgt, da ein Landschaftsplan nicht vorliegt, gemäß § 42a LG NRW durch ordnungsbehördliche Verordnong der Bezirksregierung Düsseldorf. Im Rahmen, und hinsichtlich des nachstehenden Regelungsgehalts wird gemäß § 48c Abs. 3 und Abs. 5. LG diese gemeinsame Vereinbarung getroffen.
Die Meldung und Schutzausweisung erfolgt insbesondere zur Bewährung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG).
Hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH – Richtlinie:
sowie nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 02. April 1979 {Abl. EG Nr. L 103 vom 25.04.1979 S.1 } (Vogelschutz-RL).
Arten des Anhangs I und Arten nach Artikel 4 Abs, 2. die nicht in Anhang I aufgeführt sind; regelmäßig vorkommende Zugvögel:
§ 1
Zum Schutz des Gebietes, insbesondere vor Störungen (bodenbrütender Vogelarten werden für den Bereich von ca. Rhein-km 848,30 bis ca. Rhein-km 850,30 (siehe Eintrag in beigefügter Karte) für die Zeit vom 15.04. bis 15.07. eines jeden Jahres (Brutzeit) folgende einschränkende Regelungen getroffen:
Die Rheinfischereigenossenschaft verpflichtet sich im Rahmen der Ausübung ihres Fischereirechts den Bereich fischereilich nicht zu nutzen;die Fischereierlaubnisverträge (Jahresscheine) haben insoweit keine Gültigkeit,
Die Jagdpächter verpflichten sich, in dem Bereich nicht zu jagen und zu betreten.
Hegemaßnahmen bleiben in dem in dieser Zeit unbedingt erforderlichem Umfang und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks unberührt.
Die Eigentümer verpflichten sich, die Flächen nicht zu betreten;
die Erfüllung ihrer Aufgaben bleiben in dem in dieser Zeit unbedingt erforderlichen Umfang und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks unberührt.
Die Eigentümer untersagen hiermit gemäß § 54 LG NRW das Betreten und Befahren der Flächen; der Landrat Kleve erteilt hiermit gemäß § 54 Abs. 2 die hierfür erforderliche Genehmigung und schildert die Flächen entsprechend § 54 Abs. 3 aus.
Der Bürgermeister der Stadt Emmerich wird im Rahmen seiner ordnungsbehördlichen Zuständigkeit und seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die Einhaltung der vorstehenden Regelungen hinwirken, er wird hierzu insbesondere die Hundehalter in geeigneter Weise unterrichten und zur Beachtung der Einschränkungen anhalten.
Um ortsfremden Anglern eine Hilfe zu geben, hier die Karte in der das Schutzgebiet eingetragen ist. Diese Karte ist Bestandteil der o.g Vereinbarung und wurde in Absprache mit der Stadt Emmerich am Rhein zur Verfügung gestellt.
Hier noch einige Schilder, die auf Schutzgebiete hinweisen:
Flussregenpfeifer
Es gibt leider immer noch einige Angler, die es mit eigentlich selbstverständlichen Dingen wie den Angelplatz sauber, ordentlich und vor allem müllfrei zu verlassen, nicht so genau nehmen. Ich denke, es ist jedem Angler zuzumuten, einen Beitrag zum Natur- und Umweltschutz zu leisten.