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Angeln >Schonzeiten > Die Fischwilderei
Fischwilderei ist laut dem deutschen Strafgesetzbuches § 293 die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts dadurch, dass jemand unberechtigt angelt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Fischwilderei wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fischwilderei bezieht sich nur auf Fische in Gewässern die herrenlos sind. Wer in Privatgewässern oder Teichen unerlaubt Fische fängt macht sich nicht der Fischwilderei sondern des Diebstahls nach § 242 StGB strafbar.
Die Tathandlung bezieht sich nicht nur auf Fische. Fische im Sinne des Fischereirechts sind auch Krebse, Muscheln und Neunaugen.
Um den Tatbestand der Fischwilderei zu erfüllen ist auch die Überschreitung von Fangquoten ausreichend, soweit diese gesetzlich geregelt sind.
Neben einer Anzeige muss der Betroffene auch damit rechnen, dass Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.