Fischereiaufseher

Fischereiaufseher

Hier möchte ich auf das Verhalten gegenüber Fischereiaufsehern eingehen. Leider wird immer wieder berichtet, dass sich Angler aber auch Fischereiaufseher falsch verhalten.

 

Der Fischereiaufseher darf jeden, der gerade den Fischfang ausübt oder der sich mit fangfertigem Fischereigerät an oder auf Gewässern aufhält, kontrollieren. Bei der Kontrolle muss der Fischereiaufseher denjenigen ansprechen und sich zu erkennen geben. Auf Verlangen hat er sich auszuweisen. Zu seiner Legitimation werden dem Fischereiaufseher ein Lichtbildausweis und ein Ausweisschild ausgehändigt, deren Kontrollnummern übereinstimmen müssen. Siehe Bild unten. Der Angesprochene darf sich nicht entfernen. Führer von Fischerfahrzeugen (auch Ruderboote u.ä.) haben auf Anruf anzuhalten, bis sie zum Weiterfahren ermächtigt werden. Auf Verlangen des Fischereiaufsehers ist dieser an Bord des Fahrzeugs zu holen und nach Abschluss der Kontrolle wieder an Land zu setzen.

 

Bei der Kontrolle können neben dem Fischereischein und dem Fischereierlaubnisschein (soweit erforderlich) auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die gefangenen Fische und die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter kontrolliert werden.

 

Der Fischereischein ist dem Fischereiaufseher  auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§§ 31, 37 LFischG). Bei der Untersuchung von Fang und Geräten muss der Fischereiaufseher schonend vorgehen und Schäden möglichst vermeiden. Der Kontrollierte hat ihn bei seinen Maßnahmen zu unterstützen.

 

Zu den Aufgaben des Fischereiaufseher gehören:

 

  • Kontrolle der Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine
  • Überwachung der Einhaltung der Fangbeschränkungen, insbesondere Schonzeiten und Mindestmaße
  • Überwachung der allgemein geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften
  • darüber hinaus hat der Fischereiaufseher darauf zu achten, dass die den Fischfang Ausübenden alle sich auf die Fischerei beziehenden gesetzlichen Ge- und Verbote beachten
  • Obwohl dies nicht zu den eigentlichen Aufgaben der Fischereibehörde zählt, sollte der Fischereiaufseher bei seinen Kontrollgängen ein wachsames Auge auf den Gewässerzustand haben, um Schädigungen von Wasser und Fischbestand abzuwehren

Hierzu ist allerdings zu sagen, dass der Fischereiaufseher nicht erst dann tätig wird wenn gegen gesetzliche Bestimmungen bereits verstoßen worden ist, sondern schon dann, wenn ein solcher Verstoß zu erwarten ist; hier sollte eine Belehrung im Vordergrund stehen.

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