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Schonzeiten in Mecklenburg-Vorpommern

Geschützte Fischarten in Mecklenburg-Vorpommern

Name: Schonzeit: Mindestmaß:
Aal --- 45 cm
Aland --- 25 cm
Äsche --- 30 cm
Bachforelle 01.01.-31.03. 30 cm
Bachsaibling --- ---
Bachschmerle 01.03.-31.05. ---
Barbe --- ---
Barsch / Flußbarsch --- 17 cm
Binnenstint 01.03.-30.04. ---
Blaufelchen --- 30 cm
Brasse / Brachse / Blei --- ---
Döbel 01.04.-30.06. ---
Dreistachliger Stichling --- ---
Elritze --- ---
Frauennerfling 01.03.-30.06. 30 cm
Gangfisch 15.10.-31.12. 30 cm
Giebel --- ---
Gründling --- ---
Güster --- ---
Hasel --- ---
Hecht 15.02.-15.04. 45 cm
Huchen --- ---
Karpfen --- 40 cm
Karausche --- ---
Koppe / Groppe --- ---
Lachs 01.10.-31.12. 60 cm
Laube --- ---
Große Maräne 01.10.-31.12. 30 cm
Kleine Maräne 01.10.-31.12. 12 cm
Meerforelle 01.10.-31.12. 45 cm
Moderlieschen --- ---
Nase --- 30 cm
Quappe 01.12.-31.03. 20 cm
Rapfen --- 35 cm
Regenbogenforelle 15.02.-15.04. 26 cm
Rotauge --- ---
Rotfeder --- ---
Sandfelchen 15.10.-31.12. 30 cm
Schleie --- 25 cm
Seeforelle --- ---
Seesaibling --- ---
Wels 01.05.-31.07. 90 cm
Westgroppe 01.03.-31.05. ---
Zander 15.03.-30.04. 45 cm
Zährte 01.05.-31.07. ---
Zobel --- ---
Zope 01.04.-31.05. ---
Name: Schonzeit:
Bachneunauge ganzjährig
Bartgrundel ganzjährig
Bitterling ganzjährig
Donau-Neunaugen ganzjährig
Flußneunauge ganzjährig
Kilch ganzjährig
Meerneunauge ganzjährig
Neunstachliger Stichling ganzjährig
Nordseeschnäpel ganzjährig
Ostgroppe ganzjährig
Perlfisch ganzjährig
Schlammpeitzger ganzjährig
Schneider ganzjährig
Schrätzer ganzjährig
Steinbeißer ganzjährig
Steingreßling ganzjährig
Sterlet ganzjährig
Stör ganzjährig
Streber ganzjährig
Strömer ganzjährig
Ziege ganzjährig
Zingel ganzjährig
Ich übernehme für die Richtigkeit der Schonzeiten, Mindest- maße und geschützten Fischarten keine Verantwortung.

Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(Fischereigesetz- FischG M-Y) vom 6. Dezember 1993,

geändert am 22. November 2001

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Küsten- und die Binnengewässer (Fischereigewässer).

(2) Küstengewässer sind die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer, Wieke, Hafte, Buchten, das Achterwasser und der Peenestrom sowie die in der Anlage aufgeführten Strecken von Wasserläufen.

(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch ablassbare Teiche und Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

Zu den Fischen im Sinne dieses Gesetzes gehören neben den Fischen die zehnfüßigen Krebse, Neunaugen und Muscheln.

 

§ 3 Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht

(1) Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht im Sinne dieses Gesetzes sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, die ablassbar sind und sich nicht in geschlossenen Gebäuden befinden.

(2) Auf diese Anlagen finden nur die §§ 2, 15, 17 sowie § 32 und § 33 Abs. 1 Nr.1, 2, 6 und 18 tgba.org bis 21, Abs. 2 und 3 Anwendung.

 

§ 4 Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht umfasst

1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen,

2. das Recht der Rohrwerbung, soweit dies nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung, insbesondere durch naturschutz- und wasserrechtliche Vorschriften, eingeschränkt ist.

(2) Hege beinhaltet Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten Fischbestandes. Sie soll der Erhaltung der Gesundheit und dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume dienen. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern ist Rücksicht zu nehmen.

 

§ 5 Inhaber des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht steht in den Binnengewässern dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu.

(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer zustehen, sind selbständige Fischereirechte.

(3) In den Küstengewässern steht das Fischereirecht, sofern nicht Dritte selbständige Fischereirechte besitzen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu.

(4) Selbständige Fischereirechte können neu begründet werden, wenn dies ihrer Zusammenfassung dient. Die Neubegründung bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde.

(5) Selbständige Fischereirechte dürfen nur ungeteilt übertragen werden. Die Ãœbertragung ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

 

§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung der Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Inhaber der Fischereirechte nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.

 

§ 7 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer dürfen mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Bauwerke auf eigene Gefahr betreten und die Zuwege benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Sie sind nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile, Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Campingplätzen, zu betreten. Betretungsverbote durch oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betretungsrecht nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, soweit dieses zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.

(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung der Fischerei betritt oder befährt, hat die Schäden, die er verursacht, dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

(4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines Notweges gelten die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 8 Ausübung des Fischereirechts

(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern und an deren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Mit dem Fischereiausübungsrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber der Fischereirechte, die Pächter und die Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1. Ausgenommen sind diejenigen, die den Fischfang mit der Handangel ausüben.

(4) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischereiberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen.

 

§ 9 Erlaubnis zur Fischereiausübung

(1) Wer in den Küstengewässern den Fischfang ausübt, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag von der oberen Fischereibehörde längstens für die Dauer von drei Jahren erteilt. Sie muss die Fanggeräte und Fahrzeuge, die verwendet werden dürfen, genau bezeichnen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete der Küstengewässer die Anzahl und Arten der Fanggeräte und Handangeln begrenzen, wenn dies zum Schutz der Fischbestände, einzelner Fischarten oder deren Lebensräume erforderlich ist.

(3) Wer in einem Binnengewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter ist, den Fischfang mit der Handangel ausübt, muss eine Angelberechtigung bei sich führen, die vom Fischereiberechtigten ausgestellt wird.

 

§ 10 Verpachtung von Fischereirechten

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die Pachtzeit soll auf mindestens zwölf Jahre festgesetzt werden. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Im Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 tgba.org des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

(3) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Fischereipachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

 

§ 11 Verwendung von Fanggeräten

(1) Für die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel bedarf es einer abgeschlossenen Ausbildung zum Fischwirt oder einer gleichwertigen Berufsausbildung. Ausgenommen sind Auszubildende und die Gehilfen eines Fischwirtes bei der Ausübung des Fischfanges zusammen mit ihm.

(2) Die Voraussetzung für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen sowie das Verfahren der Anerkennung regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zu den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 insbesondere dann zulassen, wenn die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.

 

§ 12 Kennzeichnung und Registrierung

In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge, Fanggeräte sowie Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass deren Eigentümer, Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind. Die Registrierung der Fischereifahrzeuge erfolgt durch die obere Fischereibehörde.

 

§ 13 Muschelfischerei und Muschelproduktion

(1) Das Anlegen von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Gemeingebrauch an den Küstengewässern oder Belange des Insel- und Küstenschutzes beeinträchtigt werden. Durch Rechtsverordnung kann die oberste Fischereibehörde

1. das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung,

2. die Zahl der Genehmigungen und

3. die Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der Art und Anzahl der Fahrzeuge und Fanggeräte festlegen.

(2) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 1 ist der Bereich, in dem die Muschelkultur angelegt wird, durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk kenntlich zu machen.

(3) Die Muschelwerbung innerhalb des Muschelkulturbezirkes ist nur dem Berechtigten und seinen Gehilfen gestattet. Dritten ist es verboten, innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben und den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwendet werden.

 

§ 14 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten

(1) Die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten soll mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar sein.

(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.

 

§ 15 Verbote zum Schutz der Fischbestände

(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist verboten:

1. das Angeln ohne sinnvolle Verwertung des gefangenen Fisches,

2. die Verwendung lebender Köderfische,

3. das Wettangeln oder andere fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter durchzuführen,

4. die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern in Ausübung des Angelns,

5. das Aussetzen massiger Fische in Gewässer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zum Zweck des Wiederfangens und des Angelns der zu diesem Zweck zuvor eigens massigen ausgesetzten Fische, wenn nicht zwischen dem Aussetzen und dem Wiederfang ein Zeitraum von mindestens vier Wochen eingehalten wird.

(2) Die zuständige Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.

 

§ 16 Schonbezirke

(1) Die oberste Fischereibehörde kann nach Anhörung der Fischereiberechtigten durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2. Gewässer oder Gewässer1eile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und

3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind.

(2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen und den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.

(3) Schonbezirke in den Küstengewässern sind von der oberen Fischereibehörde, im übrigen von den unteren Fischereibehörden, durch geeignete beschriftete Zeichen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der beschrifteten Zeichen ohne Entschädigung zu dulden.

(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

 

§ 17 Verbot bestimmter Fangmethoden

(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist es verboten, beim Fischfang anzuwenden:

1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,

2. Schusswaffen,

3. Speere, Harpunen, Schlingen und andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,

4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu betäuben oder zu vergiften,

5. das Fischen mit künstlichem Köder mit feststehendem Mehrfachhaken,

6. das Fischen mit der Schleppangel in Binnengewässern und in den § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Teilen der Küstengewässer.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

(3) Die oberste Fischereibehörde bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.

 

§ 18 Unterhaltungsmaßnahmen in Fischereigewässern

(1) Vor Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen in Fischereigewässern sind die Fischereiberechtigten schriftlich zu informieren und mindestens acht Wochen vorher durch den anzuhören, dem die Unterhaltungslast obliegt.

(2) Unterhaltungsmaßnahmen an Fischereigewässern dürfen nur außerhalb der Laichzeit der Fische durchgeführt werden.

(3) Der, dem die Unterhaltungslast des Gewässers obliegt, hat bei Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen für die unmittelbare Rücksetzung entnommener Fische zu sorgen.

 

§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen

(1) Wird eine Anlage zur Wasserentnahme, zur Energiegewinnung oder ein Schöpfwerk errichtet oder betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet, durch geeignete Vorrichtungen entsprechend dem Stand der Technik Fische vor dem Eindringen in den Einlauf zu schützen. In dem für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme, Energiegewinnung oder eines Schöpfwerkes vorgesehenen Genehmigungsverfahren ist bei Anlagen in Küstengewässern die obere Fischereibehörde, bei Anlagen in Binnengewässern die zuständige untere Fischereibehörde zu beteiligen.

(2) Bei Vorhaben an Gewässern, wie dem Bau von Häfen, der Errichtung von Bootsstegen, Bootsschuppen und Brücken, der Einrichtung von Campingplätzen und Badeanstalten sowie der Anlage künstlicher Uferbefestigungen und Rekultivierungsmaßnahmen, ist in dem hierfür vorgesehenen Genehmigungsverfahren im Falle von Küstengewässern die obere Fischereibehörde, im Falle von Binnengewässern die zuständige untere Fischereibehörde sowie die Fischereiberechtigten zu beteiligen.

(3) Für Schädigungen des Fischbestandes und der Reproduktionsbedingungen haben die Betreiber nach Absatz 1 und 2 den Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten.

 

§ 20 Ständige Fischfangvorrichtungen in Schonzeiten

(1) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischfangvorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann für Küstengewässer die obere Fischereibehörde, für Binnengewässer die untere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Ständige Fischfangvorrichtungen sind solche, die unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre, Fischzäune oder Fischfallen. Von einer ständigen Vorrichtung ist auch dann auszugehen, wenn das angebrachte Fanggerät entfernt oder elektrisch betrieben werden kann.

 

§ 21 Sicherung des Fischwechsels

(1) In Fischereigewässern dürfen keine Fischfangvorrichtungen errichtet werden, die bezwecken, dass der Wechsel der Fische verhindert wird.

(2) Ein Gewässer darf höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperrt werden. Ständige Fischfangvorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 sowie von Absatz 2 Satz 2 können in Küstengewässern durch die obere Fischereibehörde, in Binnengewässern durch die untere Fischereibehörde zugelassen werden.

 

§ 22 Fischwege in Fließgewässern

(1) Wer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet, muss auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anlegen, unterhalten sowie ganzjährig offen und betriebsfähig halten.

(2) Die untere Fischereibehörde ist an den Genehmigungsverfahren zu den im Absatz 1 angeführten Bauwerken und Anlagen zu beteiligen.

(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall von den Verpflichtungen zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn die Sperre höchstens für die Dauer eines Jahres errichtet oder nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind. Derjenige, der eine Sperre errichtet, ist verpflichtet, einen angemessenen Beitrag an den Fischerei- berechtigten zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.

(4) Bei den in Absatz 1 genannten und bereits bestehenden Anlagen haben deren Betreiber, die Gewässereigentümer oder die Eigentümer von Ufergrundstücken auf Anordnung der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Errichtung von Fischwegen zu dulden. Die Eigentümer von Ufergrundstücken sind für Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen.

 

§ 23 Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz der Fischbestände

(1) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:

1. die Schonzeiten der Fische, die Länge, die Fische zum Zeitpunkt des Fanges mindestens haben müssen, den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische sowie den Schutz der Fischnährtiere,

2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischfangvorrichtungen sowie die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,

3. die Art, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verwendung von Fischereigeräten, Hältervorrichtungen und die Art der Fangmethoden,

4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und Pflanzenarten,

5. die Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern,

6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässern oder in Anlagen sowie den Fischwechsel verhindern sollen,

7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischfangstatistiken)

8. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 können im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde auch aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes ergehen.

 

§ 24 Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m ist der Fischfang verboten.

(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

 

§ 25 Ablassen von Gewässern

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat dem Fischereiberechtigten mit Ausnahme von Notfällen den Beginn und die Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes eines Gewässers verbunden sind, muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen, sofern andere Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Fischereilich bewirtschafteten Gewässern darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt oder das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

 

§ 26 Hegegemeinschaften

(1) Sind in einem zusammenhängenden Abschnitt eines Fischereigewässers (Fischereibezirk) mehrere zur Ausübung der Fischerei berechtigt, können sie eine Hegegemeinschaft bilden. Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es, die Hege der Fische und die Bewirtschaftung der Gewässer zu gewährleisten.

(2) Die oberste Fischereibehörde legt durch Rechtsverordnung Fischereibezirke fest.

(3) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die obere Fischereibehörde Hegegemeinschaften festlegen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben diese jährlich einen Hege- und Bewirtschaftungsplan aufzustellen und der oberen Fischereibehörde vorzulegen.

 

§ 27 Befugnisse der oberen Fischereibehörde

(1) Verletzt die Hegegemeinschaft die Pflichten, die ihr nach diesem Gesetz obliegen, so kann die obere Fischereibehörde anstelle der Hegegemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die Hegegemeinschaft ersetzt der oberen Fischereibehörde ihre notwendigen Aufwendungen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann jederzeit über die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft Auskünfte verlangen.

 

§ 28 Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist der Landwirtschaftsminister.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.

(3) Untere Fischereibehörde sind die Ämter für Landwirtschaft. Die oberste Fischereibehörde regelt deren örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung.

(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über die obere und die untere Fischereibehörde obliegt dem Landwirtschaftsminister.

 

§ 29 Fischereiaufsicht

Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küstengewässern wird durch die obere Fischereibehörde ausgeübt. Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Binnengewässern übt die untere Fischereibehörde aus.

 

§ 30 Fischereiaufseher

(1) Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Bedienstete der Fischereibehörden und

2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiberechtigten ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zur Fischereiaufsicht bestehen. Den Anordnungen der jeweils zuständigen Fischereibehörde haben sie Folge zu leisten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

 

§ 31 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher

(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Erhaltung der Fischbestände dienen und deren Ãœbertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,

1. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren,

2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren.

(3) Die Fischereiaufseher sind befugt, die Fischereischeine, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,

1. die unberechtigt fischen,

2. die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder

3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. (Platzverweisung).

(4) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 30 Abs.1 Nr. 1 als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

(5) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

 

§ 32 Mitführen von Fanggeräten

(1) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, fangbereite Geräte mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte an oder auf Gewässern ist untersagt.

(2) Personen, die an oder auf Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, haben auf Verlangen den Fischereiaufsehern jederzeit

1. den Fischereischein und die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfangs gemäß § 9 Abs. 1 oder die Angelberechtigung nach § 9 Abs. 3,

2. die mitgeführten Fanggeräte,

3. die gefangenen Fische und Fischbehälter zur Prüfung vorzulegen sowie ihre Personalien unter Vorlage des Personalausweises anzugeben.

(3) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus gefischt wird, haben au Anweisung der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und die Fischereiaufseher auf Verlangen an Bord zu lassen.

 

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages der unteren Fischereibehörde nicht anzeigt;

2. entgegen § 11 Abs. 1 Fanggeräte außer der Handangel verwendet, ohne eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung zu besitzen;

3. entgegen § 12 Fischereifahrzeuge, Fanggeräte sowie Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass deren Eigentümer, Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind;

4. entgegen § 13 tgba.org Abs. 1 in den Küstengewässern ohne Genehmigung Muschelkulturen anlegt;

5. entgegen § 13 Abs. 3 unberechtigt innerhalb eines Muschelkulturbezirkes fischt oder den Bezirk mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwendet wird;

6. einem Verbot nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt;

7. entgegen § 17 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Fangmethoden anwendet;

8. entgegen § 18 Abs. 2 Unterhaltungsmaßnahmen während der Laichzeit durchführt;

9. entgegen § 18 Abs. 3 nicht für die unmittelbare Rücksetzung entnommener Fische sorgt;

10. entgegen § 19 Abs. 1 das Eindringen der Fische nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert;

11. entgegen § 20 Abs. 1 ständige Fischfangvorrichtungen in Gewässern während der Dauer der Schonzeit nicht abstellt;

12. entgegen § 21 Abs. 1 Vorrichtungen trifft, die den Zweck haben, den Wechsel der Fische zu verhindern;

13. entgegen § 21 Abs. 2 ein Gewässer weiter als zur Hälfte seiner Breite versperrt;

14. entgegen § 22 Abs. 1 keine geeigneten und ausreichenden Fischwege anlegt, unterhält, ganzjährig offen und betriebsfähig hält;

15. entgegen § 24 Abs. 1 in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m den Fischfang ausübt;

16. entgegen § 25 Abs. 1 Gewässer ablässt, ohne dem Fischereipächter den Beginn und die Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit Ausnahme von Notfällen mitzuteilen;

17. entgegen § 31 Abs. 3 den Anordnungen des Fischereiaufsehers nicht Folge leistet;

18. entgegen § 32 Abs. 1 fangbereite Fanggeräte mitführt;

19. entgegen § 32 Abs. 2 seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein, die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 oder die Angelberechtigung gemäß § 9 Abs. 3, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fischbehälter nicht vorzeigt;

20. entgegen § 32 Abs. 3 als Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus gefischt wird, auf Anweisung des Fischereiaufsehers sein Fahrzeug nicht anhält und den Fischereiaufseher auf Verlangen nicht an Bord lässt;

21. einer nach Vorschriften des Fischereigesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

(3) Fischereigeräte, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

 

§ 34 Aufhebung von Vorschriften

(1) Folgende Gesetze und Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei -Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBI. DDR I S. 864),

2. Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7. Dezember 1959 (GBI. DDR I S. 866),

3. Anordnung über die Lieferung und Abnahme von Satzfischen, Fischeiern und Laichfischen vom 16. April 1966 (GBI. DDR II S. 298),

4. Anordnung über die staatliche Anerkennung von Spezialbetrieben und Karpfenteichwirtschaften der Binnenfischerei mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion vom 8. Oktober 1969 (GBI. DDR II S. 532),

5. Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBI. DDR I S. 380),

6. Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik -Lizenzen für den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik - vom 13. Oktober 1978 (GBI. DDR I S. 404),

7. Anordnung über das Statut des Fischereiaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29, Dezember 1978 (GBI. DDR I S. 38),

8. Anordnung zur Gewährleistung der Einhaltung der Fischereivorschriften durch Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereigewässer der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Januar 1982 (GBI. DDR I S. 160),

9. Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boots- und Angelstege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur. gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBI. DDR I S. 142),

10. Anordnung über die Elektrofischerei im Bereich der Binnenfischerei vom 11. November 1958 (GBI. DDR I S. 1344),

11. Verfügung über die Ausübung des Angelsportes an und auf den Fischereigewässern der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Februar 1990.

 

§ 35 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

 

Schwerin, den 6. Dezember 1993