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Schonzeiten im Saarland

Name: Schonzeit: Mindestmaß:
Aal --- 50 cm
Äsche 01.03.-30.04. 30 cm
Bachforelle 01.10.-31.03. 25 cm
Barbe 15.03.-15.06. ---
Döbel --- ---
Gründling --- ---
Hasel --- ---
Hecht 15.02.-30.04. 50 cm
Karpfen Zuchtform --- 35 cm
Lachs --- ---
Meerforelle --- ---
Nase 15.03.-15.06. 35 cm
Regenbogenforelle --- ---
Rotauge --- ---
Rotfeder --- ---
Schleie --- 25 cm
Seeforelle --- ---
Wels --- 30 cm
Zander 01.04.-31.05. 45 cm

Geschützte Fischarten im Saarland

Name: Schonzeit:
Bachneunauge ganzjährig
Bachschmerle ganzjährig
Bitterling ganzjährig
Dreistachliger Stichling ganzjährig
Elritze ganzjährig
Flußneunauge ganzjährig
Moderlieschen ganzjährig
Mühlkoppe ganzjährig
Rutte ganzjährig
Schlammpeitzger ganzjährig
Schneider ganzjährig
Steinbeißer ganzjährig
Sterlet ganzjährig
Stör ganzjährig
Ich übernehme für die Richtigkeit der Schonzeiten, Mindest- maße und geschützten Fischarten keine Verantwortung.

Saarländisches Fischereigesetz

(SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 16. Juli 1999

 

 

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt.

(2) Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei.

(3) Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.

(4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,

2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung

gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

 

§ 2 Geschlossene und offene Gewässer

(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,

2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt, wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 10) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.

(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer.

 

§ 3 Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen

(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Die Fischereibehörde bestimmt die Art der Absperrung.

(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zugeben; dabei ist die Bekanntgabe des Antrags mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.

 

§ 4 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie die Hegepflicht nach § 9 Absätze 1 und 2.

(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische"zusammengefasst.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für geschlossene Privatgewässer, in denen die Fischerei mit der Angel betrieben wird.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.

 

§ 5 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

 

§ 6 Selbständige und beschränkte Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben.

(2) Absatz 1 gilt auch für selbständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte Fischereirechte).

(3) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges oder beschränktes Fischereirecht dem veränderten Bett. Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige oder beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.

(4) Ein selbständiges oder beschränktes Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung ins Grundbuch oder Wasserbuch beantragen.

(5) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(6) Ein neues selbständiges oder beschränktes Fischereirecht darf nicht begründet werden.

(7) Selbständige oder beschränkte Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Eintragung in das Grundbuch oder Wasserbuch nicht vorher beantragt wird.

 

§ 7 Übertragung selbständiger und beschränkter Fischereirechte

(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn

1. die Übertragung erfolgt auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks und die verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks

oder

2. die übertragenen und verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks.

(2) Ein beschränktes Fischereirecht kann nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines angrenzenden selbständigen Fischereirechts und nur ungeteilt übertragen werden.

(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

(4) Für die Übertragung eines selbständigen oder beschränkten Fischereirechts gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.

 

§ 8 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

(1) Beschränkte Fischereirechte (§ 6 Absatz 2) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung von der obersten Fischereibehörde aufgehoben werden.

(2) Die Aufhebung kann von Amts wegen erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

 

§ 9 Hegepflicht

(1) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung einer der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen und gewässertypischen Artenverteilung des Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst als auch ihrer Lebensräume.

(2) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind Besatzmaßnahmen durchzuführen.

(3) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten oder der erstmalige Fischeinsatz in bisher fischfreien Gewässern bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Fischarten als einheimisch gelten.

(4) Wird das Fischereirecht im Sinne des § 12 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 2 dem Pächter.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 tgba.org wird auf Antrag der zur Hege Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihnen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen. Der Fischereiberechtigte ist vor der Entscheidung zu hören, falls er nicht selbst Antragsteller ist.

 

§ 9a Hegeplan

(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte bis zum 31. Dezember 2001 einen Hegeplan aufzustellen. Im Plan sind Bestimmungen zu treffen über:

1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes und der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers,

2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,

3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der Fischereirechte und unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,

4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,

5. die statistische Erfassung der Fänge,

6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,

7. gemeinschaftliches Fischen.

Der Hegeplan wird für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellt.

(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu sichern und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu gewährleisten.

(3) Wird nach dem 31. Dezember 2001 nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die oberste Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen oder aufstellen lassen. Bis zur Aufstellung des Hegeplanes ruht die Fischereiausübung.

(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, kann die oberste Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

 

§ 10 Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.

 

§ 11 Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen

Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und des § 4 Absatz 4.

 

§ 12 Fischereipachtvertrag

(1) Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.

(2) Ein Fischereipachtvertrag darf mit nicht mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.

(5) Im Falle der Veräußerung des verpachteten Gewässergrundstücks oder des selbständigen oder beschränkten Fischereirechts finden die beim Verkauf von Grundstücken geltenden pacht- und mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

 

§ 13 Anzeige von Fischereipachtverträgen

(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.

(2) Die Fischereibehörde hat innerhalb von zwei Monaten den Vertrag sowie dessen Änderung zu beanstanden, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde oder zu erwarten ist, dass der Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge.

 

§ 14 Fischereierlaubnisvertrag

(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden.

(2) Für offene Gewässer kann die Fischereibehörde zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischerpächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.

 

§ 15 Fischereiausübung in Seitenarmen

(1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutze und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen. Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den Fischereirechten im Gewässer.

(3) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten Verhältnisse verlangen.

(4) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt dienen und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fischereiberechtigte zur Überlassung der Fischereiausübung nicht verpflichtet ist, wenn er die Fischerei ruhen lässt.

 

§ 16 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern

(1) Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, absperren. Bis zur endgültigen Absperrung ist der im Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben.

(2) Im Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem Fischereiberechtigten im blind endenden Gewässer ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Fischereiberechtigten im Gewässer zu. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben gilt Absatz 1 nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei Berechtigte die Fischerei ruhen lässt und dies der Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.

 

§ 17 Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts

Wer zur Ausübung eins fremden Fischereirechts nach den §§ 15 und 16 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.

 

§ 18 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Umfang und Inhalt des Ausübungsrechts auf den überfluteten Grundstücken richten sich nach Umfang und Inhalt des Rechts am Gewässer. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. Auf überfluteten fremden Fischgewässern, Hofräumen, gewerblichen Anlagen und eingefriedigten Grundstücken mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden darf nicht gefischt werden.

(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

 

§ 19 Betretungsrecht

(1) Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.

(3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen, soweit diese im Uferbereich liegen, mit Ausnahme von Campingplätzen.

(4) Kann der Fischereiausübungsberechtige das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.

(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrags oder eines Fischereierlaubnisvertrags, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das Gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter geschlossen worden ist.

 

§ 20 Ausgleichspflicht

In den Fällen der §§ 18 und 19 hat der Fischereiausübungsberechtigte dem Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) oder Unterhaltspflichtigen die ihm entstandenen Nachteile auszugleichen.

 

§ 21 Fischereibezirke

(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 23).

 

§ 22 Eigenfischereibezirk

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht erstreckt,

1. in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Gewässerlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,

2. auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.

Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinandergrenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.

 

§ 23 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist bei fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks hat.

 

§ 24 Abrundung von Fischereibezirken

(1) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

(2) Die Fischereibehörde hat

1. ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirks dies beantragt und die übrigen Beteiligten damit einverstanden sind und dadurch der gemeinschaftliche Fischereibezirk die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks nicht unterschreitet;

2. benachbarte, gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße des Eigenfischereibezirks nicht erreicht.

(3) Änderungen von Fischereibezirken werden erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 12) wirksam.

 

§ 25 Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.

(2) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der Fischereibehörde.

(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.

(4) Das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds und sein Anteil an den Nutzungen und Lasten bestimmen sich nach dem Wert seines Fischereirechts. Dieser richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechts. Die Genossenschaft kann in ihrer Satzung nach § 25a einen anderen Maßstab für die Ermittlung des Wertes der Fischereirechte festlegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als 2/5 aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.

(5) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang des Stimmrechts und der Anteil an den Nutzungen und Lasten des einzelnen Mitglieds hervorgehen.

(6) Steht ein Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte hieraus nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat.

(7) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Reche und Pflichten durch Vereinbarung mit der Gemeinde auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die Satzung.

 

§ 25a Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,

2. die Fischereifläche der Genossenschaft,

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen Fischereirechte,

4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,

5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

6. die Voraussetzungen für die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 tgba.org der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

 

§ 26 Konstituierung der Fischereigenossenschaft

(1) Bis zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen Geschäfte auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der zuständigen Gemeinde wahrgenommen. Die Gemeinde ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis mit deren anteiligen Uferlängen unterteilt nach den zum Fischereibezirk gehörenden Gewässern und der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Gemeindeverwaltung offenliegen.

(2) Kommt ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Satzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zustande, so kann die Fischereibehörde eine Satzung für die Fischereigenossenschaft erlassen. Hinsichtlich der Bekanntmachung gilt § 25a Absatz 3.

(3) Die Einberufung der Genossenschaftsversammlung nach Abs. 1 kann ausgesetzt werden, solange die Ausübung des Fischereirechts wegen der Beschaffenheit der Gewässer eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks nicht möglich ist.

(4) Erstreckt sich ein Fischereibezirk nach § 24 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so ist die Gemeinde nach Absatz 1 zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die zuständige Gemeinde von der örtlich zuständigen Fischereibehörde bestimmt.

 

§ 27 Fischereischein

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zu Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

1. für den Eigentümer und Fischereipächter von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen (§ 4 Absatz 4),

2. soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen hat.

(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.

 

§ 28 Jugendfischereischein

(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.

 

§ 29 Gültigkeitsdauer

(1) Der Fischereischein wird

1. als Jahresfischereischein oder als Jugendfischereischein für ein Kalenderjahr,

2. als Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.

(3) Der Fischereischein ist nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster zu erteilen.

 

§ 30 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist

1. für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt,

2. für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.

 

§ 31 Versagung des Fischereischeines

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,

2. die

a) wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften,

b) wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,

c) wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,

d) wegen eines sonstigen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen sind.

(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle einer Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

 

§ 31a Einziehung des Fischereischeines

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Falle des § 31 Absatz 1 muss die für Erteilung des Fischereischeines zuständige Behörde diesen für ungültig erklären und einziehen.

 

§ 32 Fischerprüfung

(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des Jugendfischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.

(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten. Die Prüfungsordnung soll auch einen praktischen Teil für die Fischerprüfung beinhalten. In der Rechtsverordnung werden auch die Fälle bestimmt, in denen Personen aus besonderen Gründen von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind.

 

§ 33 Gebühren und Abgaben

(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. Mit diesen Gebühren kann eine Fischereiabgabe erhoben werden, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des jeweiligen Fischereischeines nicht übersteigen darf.

(2) Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen und von der obersten Fischereibehörde nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung der Fischerei zu verwenden.

(3) Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

 

§ 34 Erlaubnisschein

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Absatz 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Absatz 2 Nr. 2.

 

§ 35 Inhalt des Erlaubnisscheines

(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrags Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,

2. Name, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,

3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,

4. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteiles, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten, dass

1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und

2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 36 Verbot schädigender Mittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen, soweit damit nicht eine nachteilige Beeinflussung der Eigenschaft des Gewässers verbunden ist.

(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.

 

§ 37 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der obersten Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Sind solche Vorrichtungen aus technischen Gründen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von der obersten Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.

 

§ 38 Ablassen von Gewässern

Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens 10 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks, kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen des § 32 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

§ 39 Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung der obersten Fischereibehörde Bestimmungen getroffen werden über:

1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz einheimischer Fischpopulationen, seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, der Fischnährtiere und für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,

2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

3. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

4. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

5. Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

6. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaiches, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

7. das Einlassen zahmen Wassergeflügels ins Gewässer,

8. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

9. die Bekämpfung von Fischkrankheiten,

10. Sperrzeiten nach Besatz mit fangfähigen Fischen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Fischzuchten oder geschlossenen Gewässern stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.

(3) Für geschlossene Gewässer gilt Absatz 1 nur, soweit dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Die Veranstaltung eines gemeinsamen Fischens ist vornehmlich als Maßnahme der Fischhege zulässig. Ein gemeinsames Fischen ist bei der Fischereibehörde anzumelden; diese kann die Veranstaltung untersagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation der an das Gewässer angrenzenden Grundstücke durch Bedingungen und/oder Auflagen nicht verhindert werden kann. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung das Anmeldeverfahren, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Untersagungsgründe für ein gemeinsames Fischen näher regeln.

 

§ 40 Sicherung des Fischwechsels

In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

§ 41 Schonbezirke

(1) die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

1. Gewässerteile, die für den Fischwechsel von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke).

2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),

3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager). Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Offenlegung sind von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 tgba.org können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Windsurfen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.

(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Ortspolizeibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

 

§ 42 Fischwege

(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer herstellt, die den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten von der obersten Fischereibehörde bestimmte Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der obersten Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann bestimmen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.

(3) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,

1. solange der Fischwechsel durch bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist,

2. wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist,

3. wenn die Anlegung oder Unterhaltung des Fischwegs Kosten oder Nachteile verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem Zwecke des Schutzes und der Erhaltung der einheimischen Fischarten stehen.

(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.

 

§ 43 Fischwege bei bestehenden Anlagen

Bei Anlagen nach § 42 Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, haben die Eigentümer die Anlegung und Unterhaltung von Fischwegen durch das Land gegen Entschädigung zu dulden. Liegt die Anlegung ganz oder vorwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die oberste Fischereibehörde die Anlegung davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen und Bau- und Betriebskosten ganz oder teilweise zu erstatten.

 

§ 44 Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.

(3) Die oberste Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung. Zur Kennzeichnung ist in den Fällen des § 42 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält. Für die Kennzeichnung gilt im Übrigen § 41 Absatz 3.

(4) Die oberste Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischerei-wirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

 

§ 45 Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

 

§ 46 Entschädigung

(1) Hat eine Behörde aufgrund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 119 bis 121 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.

(4) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche die, die Entschädigungspflicht auslösenden, Maßnahmen trifft.

 

§ 47 Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist der Minister für Umwelt, Energie und Verkehr.

(2) Untere Fischereibehörden sind:

die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die untere Fischereibehörde. Ist ein Landkreis, der Stadtverband, die Landeshauptstadt oder eine kreisfreie Stadt an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so ist dieser der obersten Fischereibehörde anzuzeigen.

(4) Ist in derselben Sache die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit mehrerer unterer Fischereibehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste Fischereibehörde die zuständige Behörde.

(5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen nach § 24 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Fischereibehörde von der obersten Fischereibehörde bestimmt.

 

§ 48 Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörden.

(2) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung und Mitteilung.

(3) Die Ortspolizeibehörden haben neben den Fischereibehörden die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang und den Schutz der Fischbestände zu überwachen. Die Fischereibehörden und Ortspolizeibehörden können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der ehrenamtlichen Fischereiaufseher nach Absatz 4 bedienen.

(4) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die oberste Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder der Fischereiverbände zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der obersten Fischereibehörde. Zu Legitimationszwecken sind Dienstausweise auszustellen. Den Fischereiaufsehern können zur Unterstützung der Wasserbehörden Aufgaben im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 des Saarländischen Wassergesetzes übertragen werden. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung bzw. die nachträgliche Übertragung dieser Aufgaben im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde, welche insoweit die Fachaufsicht über die Fischereiaufseher wahrnimmt. Die oberste Wasserbehörde kann die Fachaufsicht auf untere Wasserbehörden übertragen.

(5) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen jederzeit.

1. die Personalien anzugeben,

2. den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme auszuhändigen,

3. die mitgeführten Fanggeräte, die Köder, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

(6) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Sie ist befugt, Personen,

1. die unberechtigt fischen,

2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder

3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren.

(7) Die ehrenamtliche tätigen Fischereiaufseher haben Anspruch auf Kostenersatz sowie kostenfreie Aus- und Fortbildung. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

(8) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Rechte, Pflichten, Amtsdauer sowie Bestellung und Verpflichtung der ehren-amtlichen Fischereiaufseher und ihre Aufgaben im Einzelnen.

 

§ 49 Anzeige von Fischsterben

Fischereiausübungsberechtigte sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

 

§ 50 Fischereibeirat

(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen wird bei der obersten Fischereibehörde ein Landesfischereibeirat gebildet.

(2) Der Landesfischereibeirat besteht aus acht Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden und wird auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Ihm gehören an:

- drei Vertreter des Fischereiverbandes,

- ein Vertreter der Fischereiberechtigten, der Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks sein soll,

- ein Vertreter der nach § 29 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,

- ein Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,

- ein Vertreter des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und

- ein Vertreter des Tierschutzes.

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen.

(3) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über Zusammensetzung, Berufung und Geschäftsführung des Landesfischereibeirates zu regeln.

 

§ 51 Fischereiberater

Zur Beratung in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen beruft die Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen und tätigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren einen Fischereiberater. Er ist ehrenamtlich tätig. Eine erneute Berufung ist zulässig.

 

§ 52 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Absatz 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde den Einsatz nicht einheimischer Fischarten oder den erstmaligen Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer durchführt,

2. entgegen § 11 Fischereirechte nutzen lässt,

3. entgegen § 13 Absatz 1 den Abschluss oder die Änderungen eines Fischereipachtvertrags der zuständigen Behörde nicht anzeigt,

4. entgegen § 14 Absatz 1 Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind,

5. entgegen § 14 Absatz 2 bei Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,

6. entgegen § 18 Absatz 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in eine Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

7. entgegen § 27 Absatz 1 oder § 34 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,

8. entgegen § 27 Absatz 1 oder § 34 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

9. entgegen § 28 Absatz 2 als Inhaber eines Jugendfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt, es sei denn, er hat die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet,

10. entgegen § 35 Absatz 1 Erlaubnisscheine ausstellt, die unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten,

11. entgegen § 35 Absatz 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind,

12. entgegen § 36 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,

13. entgegen § 37 Absatz 1 keine Vorrichtungen herstellt oder unterhält, die das Eindringen der Fische verhindern,

14. entgegen § 38 eine Anzeige nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14a. entgegen § 39 Absatz 4 ein gemeinsames Fischen veranstaltet, ohne die Zustimmung der unteren Fischereibehörde einzuholen, oder Bedingungen oder Auflagen der Zustimmungsbehörde nicht einhält,

15. entgegen § 40 den Fischwechsel verhindert,

16. entgegen § 42 Abs. 1 keine Fischwege anlegt und unterhält,

17. entgegen § 42 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung der obersten Fischereibehörde, den Fischweg offen und betriebsfähig zu halten, nicht nachkommt,

18. entgegen § 44 Absatz 1 in Fischwegen oder entgegen § 44 Absatz 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der obersten Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,

19. entgegen § 45 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,

20. entgegen § 48 Absatz 5 und 6 dem Verlangen der Fischereiaufsichtsperson nicht nachkommt,

21. den Vorschriften einer aufgrund des § 35 Absatz 2, des § 36 Absatz 3, der §§ 39 oder 41 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

22. vollziehbare Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

23. entgegen § 49 Fischsterben nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten verwendet und Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden

im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

 

§ 53 Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 23; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Ungeachtet dessen gelten auch für die Zeit der Anpassung die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei bleiben unberührt.

 

§ 54 (entfallen)

 

§ 55 (Inkrafttreten)

 

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1985 in Kraft.