Angeln >Angelurlaub > Bestimmungen beim Angeln am Bodensee

Bestimmungen beim Angeln am Bodensee

Berufsfischerei und Angelsport am Bodensee sind zwar bereits seit 1893 durch einen Vertrag zwischen den deutschen Bundesländern, der Schweiz und Österreich einheitlich geregelt, in dem Schonzeiten und Mindestfanggröße der Fische vorgeschrieben und durch eine Internationale Konferenz jährlich fortgeschrieben werden. Aber wo, wie und womit man Angeln darf, da gibt es an den einzelnen Abschnitten des Bodensees recht unterschiedliche Regeln. Für den Urlauber, der am Bodensee angeln will, hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Egal, wo man am Bodensee angeln möchte, ohne eine Angelerlaubnis geht es nicht (mit einer Ausnahme am Schweizer Ufer, davon später!). Diese Angelerlaubnis erhält man in der Regel bei der für den Bodenseeabschnitt zuständigen Gemeinde (z.B. bei der Tourist Information) oder auch in Angelgeschäften, bei Pachtgewässern auch beim Pächter, z.B. dem ortsansässigen Angelsportverein. Mit dieser Angelerlaubnis erhält man in der Regel exakte Angaben über das jeweils geltende Fischrecht, örtliche Besonderheiten und Fanggebiete, Schonzeiten und Mindestfangmaße.

1. Baden-Württemberg

Für das Angeln am Baden-Württembergische Ufer im Obersee zwischen dem Konstanzer Vorort Litzelstetten und der bayrischen Landesgrenze (vor Wasserburg) erhält man gegen Vorlage des Fischereischeins des Heimatortes bei den Gemeinden eine zeitlich befristete Erlaubnis – eine Fischereikarte oder einen Angelerlaubnisschein, der für die örtlichen Gewässerabschnitte in der Regel für einen Monat gilt.

Auch Ausländer müssen ausreichende Kenntnisse durch Vorlage eines Fischereischeins oder eines entsprechenden Sachkundenachweises nachweisen können. Ausländer, die sich nicht länger als 4 Wochen in Deutschland aufhalten, erhalten nach § 14.3. der Landesfischereiverordnung einen zeitlich befristeten örtlichen Fischereierlaubnisschein auch ohne diesen Nachweis.

Die Gebühren werden jährlich neu festgelegt und sind fürs Angeln vom Boot aus doppelt so hoch wie beim Angeln vom Ufer aus. Gleiches gilt für den Untersee von Konstanz unterhalb des Seerheins bis zur Landesgrenze bei Öhningen auf der Halbinsel Höri. Für den Seerhein benötigt man jeweils einen Erlaubnisschein für den Konstanzer Trichter und einen für den Untersee, sowie eine zusätzliche Bootskarte.

Für einige Pachtgewässer, z.B. rund um die Insel Mainau und im Konstanzer Trichter und Seerhein oder im Gnadensee am Bodensee-Untersee sind zusätzliche Genehmigungen des jeweiligen Pächters einzuholen. Meist sind diese Pachtgewässer auch die ergiebigsten Fanggebiete. Im Konstanzer Trichter und im Seerhein, Pachtgewässern des Angelsportvereins Konstanz ist das Angeln nur vom Boot aus erlaubt, dazu wird nochmals eine zusätzliche Gebühr für die Bootskarte verlangt. Im stark strömenden Seerhein mit seinem regen Schiffs- und Bootsverkehr ist eine Einweisung durch den Angelsportverein Konstanz, bzw. die Fischereiaufseher der Stadt Konstanz vorgeschrieben: Ivo Corkovic (Tel.07531-65527), Karlheinz Geier (Tel.07531-63485), Thomas Lang (mobil-Tel. 0179-4886191) und Marcel Metzler (Tel.07531-24495)

Grundsätzlich ist das Angeln vom Ufer aus in Naturschutzgebieten verboten. Meist sind auch die Schiffsanlegestellen der Bodensee - Schifffahrtslinien und die Hafenmolen für Angler gesperrt, darauf weisen dann aber entsprechende Schilder hin.

Kinder (bis 10 Jahre alt) dürfen in Begleitung eines Erwachsenen, der Fischereischein und den örtlichen Fischereierlaubnisschein besitzt, dem Erwachsenen „mit einer zweiten Angel helfen“. Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren können gegen eine geringe Gebühr einen Jugenfischereischein erhalten und dann in Begleitung eines Erwachsenen angeln, der einen Fischereischein hat und den örtlichen Fischereierlaubnisschein erworben hat.

Seit November 2010 gilt für Seerhein und den gesamten Untersee sowohl für Berufsfischer als auch für Sportangler ein unbefristetes Fangverbot für Äschen. Für den Rheinsee zwischen Reichenau und dem Schweizer Ufer bei Ermatingen wurde vom Konstanzer Landratsamt ein Schongebiet ausgewiesen mit Fangverbot für Sportangler auf Felchen zwischen April und Juni 2011. Für 2012 ist eine ähnliche Beschränkung zu erwarten.

Jeder Fischereischeininhaber darf nur 2 Angelruten mit sich führen, die jeweils nur 2 Haken haben dürfen. Das gilt zumindest fürs Angeln vom Ufer aus; ansonsten würde das auf dem Bodensee so beliebte Angeln mit der Hegene vom Boots unmöglich sein. Die Haken mit mit künstlichen oder natürlichen Ködern bestückt sein. Als Köderfische dürfen nur tote Weißfische aus dem Bodensee verwendet werden, um ein Einschleppen von Fischkrankheiten aus anderen Gewässern zu verhindern. Auch tote Kaulquappen sind als Köder erlaubt, darauf sollte man aber als naturbewußter Sportangler verzichten, da sämtliche Amphibienarten in ihrem Fortbestand als gefährdet gelten. Es darf in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang geangelt werden. Nur Aale dürfen vom Ufer aus bis 1.00 h nachts gefangen werden. Das erklärt auch den Rückgang bei den Fangergebnissen von Trüschen im Vergleich zu früheren Jahrzehnten, denn die Trüschen beißen ebenfalls vor allem nachts an.

Die Mündungsgebiete von Schussen und Argen am Obersee sind Fischereischongebiete, für die gesonderte Regeln gelten, die mit dem Fischereierlaubnisschein ausgehändigt werden.

Vom Boot aus darf mit der Fischereierlaubniskarte in den internationalen Gewässern auf dem ganzen Bodensee geangelt werden – mit Ausnahme des Pachtgewässers rund um die Insel Mainau. Diese Angelerlaubnis gilt grundsätzlich bis zu einer Wassertiefe von mindestens 25 Metern vor dem Ufer, egal ob Baden-Württemberg, Bayern, Österreich oder Schweiz. Ab dieser Wassertiefe gilt dann uferwärts das jeweilige nationale Recht.

Monatsfischereikarten erhält man bei den Ortsverwaltungen und Tourist Informationen, Jahresfischereikarten beim Landesamt für Vermögen und Bau, Mainau 211, 78464 Konstanz-Egg, Tel.07531 802 200 oder beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr.1-3, 88045 Friedrichshafen, Tel. 07541-204-5345 Für den Erlaubnisschein in den Pachtgewässern der Insel Mainau wendet man sich an das Zoogeschäfte Brändle, Max-Stromeyer-Str. 39, Tel. 07531-62265. Den Erlaubnisschein und die vorgeschriebene Einweisung für das Angeln in Konstanzer Trichter und Seerhein erhält man vom Angelsportverein Konstanz, Reichenaustr. 51, 78467 Konstanz, Tel. 07531 -64940. Für das Angeln im Bodensee-Untersee gelten einige besondere Vorschriften, die im Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) geregelt sind. Für Sportangler sind einige Bestimmungen in § 7 von Bedeutung. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1) als Sportfischer die Fischerei gewerbsmäßig ausübt,
2) mit nicht zugelassenen Fischereigeräten oder mit Sportfischergeräten von maschinengetriebenen Fahrzeugen aus während der Fahrt fischt,
3) einer Vorschrift des § 18 der Unterseefischereiordnung über Zahl, Zeitraum, Ort und Art der Verwendung der Angeln zuwiderhandelt,
4) Köderfische fängt,
5) an Seefeiertagen fischt,
6) den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten und Fangmethoden oder unter Verwendung des elektrischen Stromes ohne Bewilligung durch die zuständige Behörde ausübt,
7) Vorschriften über Schonzeiten, Mindestmaße und sonstige Einschränkungen zuwiderhandelt,
8) als Köderfische andere als im Bodensee gefangene Weißfische verwendet,
9) seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, die Fischerkarte und beim Fischfang im Bereich von Privatrechten den erforderlichen Nachweis der Berechtigung durch den Inhaber des Fischereirechts nicht aushändigt, die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte und Hilfsmittel, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt sowie als Führer von Wasserfahrzeugen den Anordnungen der Fischereiaufseher nicht Folge leistet,
10) Fanggeräte oder sonstige Fangmittel fangfertig oder unerlaubte Fanggeräte und sonstige Fangmittel mitführt, als gleichzeitig verwendet werden dürfen,
11) einer Anordnung des Landratsamts Konstanz nicht Folge leistet (z.B.dem aktuellen ganzjährigen Fangverbot für Äschen im Untersee!)

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Fanggeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. Den gesamten Gesetzestext in der aktuellen Fassung kann man unter folgendem Link eingesehen werden:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischVtrG+BW+%C2%A7+5&psml=bsbawueprod.psml&max=true

2. Bayern

Die für den bayerischen Oberseeabschnitt ausgestellte Angelkarten gelten für:
1. das bayerische Bodenseeufer
2. auf der bayerischen Halde (25 Meter Tiefenlinie) und davor auf dem Hohen See (Bodensee-Obersee einschliesslich Überlinger See) vom Boot aus.

Die Angelkarten bekommt man bei folgenden Stellen:
Park-Camping Lindau am See, Fraunhoferstraße 20, 88131 Lindau
Telefon 0 83 82 / 7 22 36

Verkehrsamt Nonnenhorn, Seehalde 2, 88149 Nonnenhorn
Telefon: 0 83 82 / 82 50

Tourist-Information Wasserburg, Lindenplatz 1, 88142 Wasserburg (B)
Telefon 0 83 82 / 88 74 74, Fax 0 83 82 / 8 90 42

3. Schweiz

Das Angeln nach dem Schweizer Freirecht: Am Schweizer Bodenseeufer ist das Angeln vom Ufer auf bis auf 150 m Uferabstand ohne Erlaubnisschein möglich, vorausgesetzt es werden nur einfache Angeln mit einem Haken (also keine Hegen), mit festem Schwimmer und einem natürlichen, toten Köder (jedoch keinem Köderfisch!) benutzt. Die Verwendung von Pilker, Blinker und Grundblei sind nicht erlaubt. Auch die Lebendhälterung der gefangenen Fische ist im Freiangelrecht verboten. Aber auch beim Freiangelrecht werden die Kenntnis und Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen vorausgesetzt. Verantwortungsbewusste Sportangler wissen, wie die Fische schonend gefangen und abgetötet werden. Eine Broschüre zur Sachkunde-Information Fischerei bekommt man kostenfrei bei den Schweizer Patentausagbestellen.

Das Angeln nach dem Schweizer Patentrecht: Fürs Angeln vom Boot aus und das Angeln mit Blinker ist auch in der Schweiz ein Fischereischein vorgeschrieben. Natürlich ist das Angeln unter diesen Einschränkungen nicht sehr ergiebig, deshalb sollte man auch hier mit Fischereischein angeln. Fischerpatente können bei den Patentausgabestellen gegen Vorweisung des SaNa-Ausweises (Scahkundenachweises), bzw. für Ausländer durch Vorlage eines Fischereischeins oder eines entsprechenden Sachkundenachweises ihres Landes erworben werden.

Alle Fliessgewässer, Weiher und Kleinseen im Schweizer Umland des Bodensees sind in der Regel von Fischereivereine oder Privatpersonen verpachtet. Tageskarten und Informationen über Auflagen beim Angeln bekommt man beim jeweiligen Pächter.

Der Schweizer Teil des Bodensee-Untersees fällt in den Zuständigkeitsbereich des Kanton Thurgaus, der des Bodensee-Obersees in die Zuständigkeitsbereiche der Kantone St.Gallen und Thurgau.

Das Uferpatent des Kanton St.Gallens für die Sportfischerei gilt für den Uferbereich beider Kantone. Mit dem Bootspatent St.Gallens darf sowohl vom Ufer aus geangelt werde, als auh auf der Halde und auf dem Hohen See. Diese Patentrechte werden von der Stadtverwaltung in CH 99402 Rorschach, Hauptstraße 29 (Telefon 0041 (0)71 844 21 21) gegen Vorlage der beschriebenen Sachkundenachweise ausgestellt.

Im Bereich des Kanton Thurgau darf niemand die Sportfischerei ausüben, der nicht im Besitz der Kantonalen Fischerkarte ist – Ausnahme ist auch hier das Angeln nach dem Schweizer Freiangelrecht. Ausgenommen sind außerdem „Personen, die mit Gerätschaften eines Inhabers der Fischerkarte statt diesem und unter dessen Aufsicht fischen oder ihm beim Fischen helfen sowie im Obersee Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren, die von einem Boot aus zusammen mit dem Inhaber der Fischerkarte fischen, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat“ (Jagd- und Fischereiverwaltung Kanton Thurgau > www.jfv.tg.ch).

Die Kantonale Fischerkarte gilt für den gesamten Kanton und ist unbefristet. Sie kann für 20 Schweizer Franken gegen Vorlage eines entsprechenden Sachkundenachweises und eines Passfotos auch online bestellt werden (ein entsprechendes Bestellformular kann auf der Webseite der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kanton Thurgau heruntergeladen werden. Die Kantonale Fischerkarte kann ab dem 14.Lebensjahr erworben werden. Der Sachkundenachweis wird durch die bestandene Sportfischerprüfung der Kantone oder des Fürstentum Liechtenstein, das Schweizer Sportfischer - Brevet oder entsprechende Fischereischeine Deutschlands und Österreichs erbracht.

4. Österreich

Für das Bundesland Vorarlberg, den österreichischen Teil des Bodensee-Obersees und seiner Zuflüsse können Sportangler aus dem Ausland nur eine Tages- oder Wochenkarte erwerben. Voraussetzung ist natürlich wieder der Fischereischein der jeweiligen Heimatgemeinde. Diese Angelkarten erhält man in den Ufergemeinden von Bregenz bis Hard oder ihren Tourist-Informationen. Die Tageskarte kostet derzeit 12 €.Damit darf man mit 2 Angelruten oder einer Angel mit Hegene angeln. Seit 2010 ist die Schleppangelfischerei im österreichischen Uferbereich nur noch mit einer Ausnahmegenemhigung gestattet!

Für das Sportangeln im österreichischen Bodenseeteil und seinen Zuflüssen sind folgende Reviergrenzen relevant:
1) Bodenseerevier Hard – der Bodenseeabschnitt zwischen den Mündungen der Bergenzer Ach und dem Neuen Rhein.
2) Alter Rhein - von Lustenau bis Altach
3) Alpenrhein – die österreichische Hälfte des Rheins vom südlichen Ende des Diepoödauer Rheindurchstiches bis zur Gemeindegrenze Koblach-Mäder.

Weitere Informationen bekommt man beim
Fischereiverband für das Land Vorarlberg
Landesfischereizentrum
Auhafendamm 1, 6971 Hard
Tel.:0043 (0)5574-86174
www.fischereiverband-vbg.at
oder beim
Fischereiverein Hard
Kohlplatz 10
A 6791 Hard am Bodensee-Obersee
www.fischereiverein.at

Blick auf den Bodensee

Alle Angaben ohne Gewähr